Lebenslagen: Gemeinde Murr

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Murr. herbstliche Stimmung in den Weinbergen an der Honatskelter.
Murr. herbstliche Stimmung in den Weinbergen an der Honatskelter.
Murr. hebstliche Stimmung an der Murr.
Murr. herbstliche Stimmung in den Weinbergen an der Honatskelter.

Integrationskurse

 

Die Integrationskurse des Bundes bestehen aus jeweils einem

  • Sprachkurs (600 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung ausreichender Sprachkenntnisse und
  • Orientierungskurs (100 Unterrichtsstunden) zur Vermittlung von Kenntnissen zur Rechtsordnung, Geschichte und Kultur in Deutschland.

Hinzu kommen noch spezielle Kurse für Menschen, die noch nicht ausreichend Deutsch lesen und schreiben können oder für bestimmte Zielgruppen.

Die Teilnahmeberechtigung von Spätaussiedlern an einem Integrationskurs stellt das Bundesverwaltungsamt fest. Diese Bestätigung der Teilnahmeberechtigung soll gleichzeitig mit dem Registrierschein ausgehändigt werden, sodass mit einem Integrationskurs bereits begonnen werden kann, auch wenn das Bescheinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sein sollte.

Zuständig für die Organisation und Steuerung dieser Integrationskurse ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF). In Baden-Württemberg gibt es fünf Außenstellen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge: in Ellwangen, Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart. Für die Integrationskurse sind regionale Ansprechpartner benannt.

Diese helfen Ihnen auch in anderen Angelegenheiten, beispielsweise bei der

  • Zulassung zu den Integrationskursen, wenn Sie schon länger in Deutschland leben,
  • Feststellung des örtlichen Bedarfs an Jugend-, Frauen- und Alphabetisierungskurse,
  • Bewilligung von Fahrtkostenzuschüssen,
  • Möglichkeit des Einstiegs in eine Stufe des Integrationskurses, die Ihren Sprachkenntnissen entspricht (durch Durchführung eines Einstufungstestes).

Tipp: In den Stadtkreisen und Landkreisen in Baden-Württemberg werden ganzjährig Integrationskurse angeboten.

 

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

 

Aufenthaltsgesetz

  • § 43 Integrationskurs
  • § 44 Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
  • § 44 a Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs

Integrationskursverordnung

 

Freigabevermerk

 

27.03.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg