Dienstleistungen: Gemeinde Murr

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Murr. herbstliche Stimmung in den Weinbergen an der Honatskelter.
Murr. herbstliche Stimmung in den Weinbergen an der Honatskelter.
Murr. hebstliche Stimmung an der Murr.
Murr. herbstliche Stimmung in den Weinbergen an der Honatskelter.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beantragen

Sie können Grundsicherung erhalten, wenn Sie über 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind oder die für den Rentenbeginn maßgebliche Altersgrenze erreicht haben. Weitere Voraussetzung ist, dass Ihr eigenes Einkommen und Vermögen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin nicht ausreicht.

Hinweis: Bei einem Jahreseinkommen unter 100.000 Euro müssen Kinder beziehungsweise Eltern keinen Unterhalt zahlen.

Die Grundsicherung umfasst

  • den gültigen Regelsatz,
  • die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind.
  • Mehrbedarfe beispielsweise bei
    • Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G
    • Krankheit, wenn deswegen ein ernährungsbedingter Mehrbedarf besteht (etwa bei Zöliakie oder Mukoviszidose)
    • dezentraler Warmwassererzeugung
  • einmalige Bedarfe in Sondersituationen (zum Beispiel Erstausstattung einer Wohnung), Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

Hinweis: Grundsicherung können Sie auch bei stationärer Unterbringung, beispielsweise in einer Pflegeeinrichtung, erhalten.

Voraussetzungen

  • Ihr Einkommen oder das Ihres Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise Ihrer Ehe- oder Lebenspartnerin liegt unter dem gesetzlichen Grundsicherungsbedarf
  • Kein verwertbares einzusetzendes Vermögen

Bestimmte Vermögenswerte gelten als Schonvermögen, das nicht einzusetzen ist. Dazu zählt zum Beispiel ein angemessenes Hausgrundstück, das Sie selbst bewohnen. Geldvermögen, das die Vermögensfreigrenze nicht übersteigt (Alleinstehende 10.000 EUR, Ehe- bzw. Lebenspartner 20.000 EUR) muss nicht eingesetzt werden

Verfahrensablauf

Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese wird Ihnen das Formular "Antrag auf Leistungen der Grundsicherung" aushändigen oder zuschicken. Das ausgefüllte Antragsformular können Sie entweder persönlich abgeben oder mit der Post schicken.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Personalausweis
  • Nachweise über dauerhafte und volle Erwerbsminderung (zum Beispiel Rentenbescheid) oder über die Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen.
  • Nachweise über Einkommen - auch des Ehe- oder Lebenspartners beziehungsweise der Ehe- oder Lebenspartnerin (das sind zum Beispiel Rentenbescheide, Kindergeld, Unterhaltszahlungen, unter Umständen Arbeitsverdienst des Partners oder der Partnerin, Arbeitslosengeldbescheid oder sonstige Sozialleistungen)
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen (zum Beispiel Sparguthaben, Lebensversicherung)
  • Nachweise über Ausgaben (zum Beispiel Mietvertrag, Mietquittungen, Heizkosten, Unterlagen über Versicherungsbeiträge)
  • falls vorhanden: Scheidungsurteil, Unterhaltstitel

Kosten

keine

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)

  • § 41 Leistungsberechtigte
  • § 42 Umfang der Leistungen
  • § 42a Bedarfe für Unterkunft und Heizung
  • § 42b Mehrbedarfe
  • § 43 Einsatz von Einkommen und Vermögen
  • § 44 Antragserfordernis, Bewilligungszeitraum
  • § 45 Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung

Zuständigkeit

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Hinweis: Teilweise haben die Landkreise die Zuständigkeit auf größere Städte in ihrem Kreisgebiet übertragen. Wohnen Sie in einem Landkreis, kann Ihnen das Landratsamt die zuständige Behörde auf jeden Fall benennen.

Freigabevermerk

18.11.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg