Dienstleistungen: Gemeinde Murr

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Murr
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Murr, Blumenwiese. Foto: Oliver Bürkle
ll- Remseck, Lula: Remseck-Aldingen, Ludwigsburger Steige, Lagerhaus Bauernhof Escher Bienenweide. Foto: Oliver Bürkle
Murr, Blumenwiese. Foto: Oliver Bürkle
ll- Remseck, Lula: Remseck-Aldingen, Ludwigsburger Steige, Lagerhaus Bauernhof Escher Bienenweide. Foto: Oliver Bürkle

Munitionserwerbsschein beantragen

Der Munitionserwerbsschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, die zum Erwerb und Besitz von Munition berechtigt.

Der Munitionserwerbsschein wird für eine bestimmte Munitionsart erteilt, sofern diese nicht in einer Waffenbesitzkarte eingetragen werden kann. Abweichend davon können Munitionssammler oder -sachverständige ein Sammel- oder Fachgebiet eintragen lassen.

Der Munitionserwerbsschein ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren befristet. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Für die Aufbewahrung der Munition ist mindestens ein Sicherheitsbehältnis ohne Klassifizierung aus Stahlblech mit Schwenkriegelschloss oder gleichwertig notwendig.

Voraussetzungen

Sie können die waffenrechtliche Erlaubnis erhalten, wenn Sie volljährig sind, die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung und ein anerkennbares Bedürfnis, wie z.B. Schadvogelabwehr, Sammler, Sachverständiger usw., besitzen.

Die zuständige Stelle kann Ihren Antrag beispielsweise aus folgenden Gründen ablehnen:


- Verurteilungen
- verfassungswidrige Bestrebungen
- Suchterkrankungen
- psychische Erkrankungen
- Geschäftsunfähigkeit
- kein anerkennbares Bedürfnis

Entscheidend ist der Sachverhalt im Einzelfall.

Verfahrensablauf

Sie müssen den Munitionserwerbsschein bei der zuständigen Behörde beantragen. Sie können dies z.B. elektronisch über das Serviceportal tun.

Die zuständige Behörde prüft, ob Sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Dazu holt sie vor allem folgende Auskünfte ein:

  • Auskunft aus dem Bundeszentralregister
  • Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister
  • Stellungnahme des Landeskriminalamts
  • Stellungnahme des Landesamts für Verfassungsschutz

Die persönliche Eignung, die Sachkunde und das Bedürfnis müssen Sie selbst nachweisen.

Hat die zuständige Behörde Bedenken, ob Sie persönlich geeignet sind, kann sie die Erstellung eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufgeben.

Fristen

keine

Unterlagen

Bedürfnisnachweis (z.B. bei Schadvogelabwer der Nachweis eines Weinberges oder Obstplatange)

Sachkundeprüfung
Die Sachkundeprüfung kann erworben werden:

    • bei behördlich zugelassenen gewerblichen Veranstaltern,
    • bei Schützenverbänden (für deren Mitglieder),
    • im Rahmen einer Jägerprüfung (für angehende Jäger/innnen),
    • im Rahmen einer Fachkundeprüfung bei der IHK (sofern eine Waffenhandelserlaubnis/Waffenherstellungserlaubnis beantragt wurde).

Kosten

Die Höhe der Kosten richtet sich nach der Gebührenverordnung. Dort ist festgelegt, wie sich die Gebühr für Ihren Antrag berechnet.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungszeit ist u.a. von den Rückläufen der Zuverlässigkeitsabfragen abhängig.

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

  • Waffengesetz (WaffG) § 10 Absatz 3 Satz 2
  • Waffengesetz (WaffG) § 14
  • Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)

Freigabevermerk

31.08.2023