Dienstleistungen: Gemeinde Murr

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Murr
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Murr. herbstliche Stimmung in den Weinbergen an der Honatskelter.
Murr. herbstliche Stimmung in den Weinbergen an der Honatskelter.
Murr. hebstliche Stimmung an der Murr.
Murr. herbstliche Stimmung in den Weinbergen an der Honatskelter.

Betrieb einer Röntgeneinrichtung anzeigen oder Genehmigung beantragen

Bei einem genehmigungsbedürftigen Betrieb einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung erst betrieben werden, sobald dem Genehmigungsinhaber die schriftliche Genehmigung des zuständigen Regierungspräsidiums vorliegt.

Im Fall einer Anzeige des Betriebs einer Röntgeneinrichtung darf die Röntgeneinrichtung frühestens vier Wochen ab dem Zeitpunkt betrieben werden,

  • an welchem alle Antragsunterlagen dem zuständigen Regierungspräsidium vollständig vorliegen oder
  • sobald das zuständige Regierungspräsidium die Vollständigkeit der Antragsunterlagen bestätigt.

Voraussetzungen

geplanter Betrieb einer Röntgeneinrichtung

Verfahrensablauf

Ob Sie Ihre Röntgeneinrichtung anzeigen oder einen Genehmigungsantrag stellen müssen, ergibt sich automatisch beim Ausfüllen des Formulars.
Sie werden mit gezielten Abfragen, der Aufforderung, Pflichtfelder auszufüllen sowie bestimmte Unterlagen hochzuladen, durch das Formular geführt.

Die Kontaktdaten der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle, der der Betrieb einer Röntgeneinrichtung im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen unverzüglich mitzuteilen ist, werden im Formular genannt.

Die Tele-Radiologie hat ein eigenes Formular. Es liegt als ausfüllbares PDF auf der Homepage der Regierungspräsidien vor.

Fristen

  • Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtung nur mit gültiger Genehmigung
  • Anzeige des Betriebs einer nicht-genehmigungsbedürftigen Röntgeneinrichtung: spätestens 4 Wochen vor Beginn

Unterlagen

abhängig vom Einzelfall

Detaillierte Informationen finden Sie im Formular.

Liegen nicht alle Antragsunterlagen vollständig vor, kann das zuständige Regierungspräsidium den Betrieb untersagen.

Kosten

  • Bestätigung der Anzeige des Betriebs: nach Prüfung abhängig vom Einzelfall zwischen 200,00 Euro und 1.000 Euro
  • Entscheidung der zuständigen Behörde anstatt einer Sachverständigenbescheinigung: zwischen 400,00 Euro und 5.000 Euro
  • Genehmigung des Betriebs: abhängig vom Einzelfall zwischen 300,00 Euro und 10.000 Euro

Sonstiges

keine

Rechtsgrundlage

  • Strahlenschutzgesetz
    • § 12 bis § 24 Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
    • § 69 bis § 75 Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
  • Strahlenschutzverordnung

Zuständigkeit

das für den Betriebsort der Röntgeneinrichtung örtlich zuständige Regierungspräsidium

Freigabevermerk

21.06.2023 Umweltministerium Baden-Württemberg