Dienstleistungen: Gemeinde Murr

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Murr
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Murr. herbstliche Stimmung in den Weinbergen an der Honatskelter.
Murr. herbstliche Stimmung in den Weinbergen an der Honatskelter.
Murr. hebstliche Stimmung an der Murr.
Murr. herbstliche Stimmung in den Weinbergen an der Honatskelter.

Eignung als sachverständige Stelle laut Heizkostenverordnung - Bestätigung beantragen

Heizkostenverteiler zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs

  • müssen den anerkannten Regeln der Technik entsprechen oder
  • ihre Eignung muss auf andere Weise nachgewiesen sein.

Sachverständige Stellen prüfen und bestätigen, dass die Bauarten von Heizkostenverteilern geeignet sind. Als sachverständige Stellen können natürliche und juristische Personen tätig sein, denen die Behörde ihre Eignung bestätigt hat.

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Eignungsbestätigung sind:

  • Sie verfügen
    • über umfangreiche messtechnische Anlagen und Ausstattungen zur Prüfung von Heizsystemen sowie
    • über entsprechend fachkundiges Personal.
  • Die messtechnischen Einrichtungen müssen die Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erfüllen.
    Diese sind Mindestanforderungen für die Prüfung von Heizkostenverteilern. Erkundigen Sie sich bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt nach den genauen technischen Anforderungen.

Verfahrensablauf

Die Eignungsbestätigung als sachverständige Stelle können Sie formlos beim Regierungspräsidium Tübingen beantragen.

Es prüft in Zusammenarbeit mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Ihre Eignung und stellt bei positivem Ergebnis die Eignungsbestätigung aus.

Fristen

keine

Unterlagen

  • Angaben und Nachweise über die geeignete räumliche Unterbringung und die technische Ausstattung nach den Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
  • Nachweis der Fachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit (das heißt, neutrale und objektive Prüftätigkeit, wirtschaftliche Unabhängigkeit) der Leitung und des Personals
  • Angaben zur Art der zu begutachtenden Heizkostenverteiler
  • Nachweis über die für die Unterhaltung und den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen Mittel

Hinweis: Das Regierungspräsidium Tübingen kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit es für die Beurteilung der Bestätigungsvoraussetzungen erforderlich ist.

Kosten

allgemeine Verwaltungsgebühr zwischen 3 und 10.000 Euro

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium Tübingen

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 12.06.2014 freigegeben.