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Amtliche Bekanntmachung - Gemeinde Murr Landkreis Ludwigsburg

Artikel vom 12.05.2023

Gemeinde Murr

Landkreis Ludwigsburg

Satzung über ein gemeindliches Vorkaufsrecht nach § 25

Abs. 1 Nr. 2 BauGB im Bereich „Langes Feld V – Erweiterung,

1. und 2. Bauabschnitt“

vom 09. Mai 2023

Aufgrund von § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB in der Fassung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 04. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 6) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i. d. F. vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, berichtigt S. 698), zuletzt geändert am 02. Dezember 2020 (GBl. S. 1095) hat der Gemeinderat

am 09. Mai 2023

folgende Satzung beschlossen:

§ 1

1. Zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich „Langes Feld V – Erweiterung, 1. und 2. Bauabschnitt“, der begrenzt wird,

  • im Norden durch die südliche Grenze des Feldweges Flst.-Nr. 1319
  • im Süden durch den Burgweg (Flst.-Nr. 1270/3) und durch die Grundstücke Flst.-Nr. 1270/6, 1271/1, 1271/2, Teilfläche von 1263, Teilfläche von 1265, Flst.-Nr. 5338
  • im Westen durch den Feldweg 1255
  • im Osten durch die Grundstücke Flst.-Nr. 5337, 5336, 5335, 5334/1 und 5334

steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 BauGB zu.

2. Von dem Vorkaufsrecht sind folgende Grundstücke betroffen:

Nördlicher Teil des Flst.-Nr. 1265, nördlicher Teil des Flst.-Nr. 1263, Flst.-Nr. 1262, Flst.- Nr. 1261/2, Flst.-Nr. 1261/1, Flst.-Nr. 1260/1 – Burgweg 6, Flst.-Nr. 1260, Flst.-Nr. 1259, Flst.-Nr. 1257, Flst.- Nr. 1257/1 und Flst.-Nr. 1256.

3. Der Geltungsbereich dieses Vorkaufsrechts ist in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan vom 26.04.2023 dargestellt.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Murr, den 10. Mai 2023

gez. Bartzsch

Bürgermeister

Hinweise:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzungen wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Murr unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, geltend gemacht worden ist. Diese Wirkung tritt nicht ein, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.