Neuigkeiten: Gemeinde Murr

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Floßhaussteg im Winter
Murr, Schneebilder Januar 2021. Foto: Oliver Bürkle
Murr, Schneebilder Januar 2021. Foto: Oliver Bürkle
Murr im Winter von der Obstanlage gesehen

Schneeräum- und Streupflicht, Winterdienst

icon.crdate07.01.2026

Pflichten der Straßenanlieger bei Schnee- oder Eisglätte!

Schneeräum- und Streupflicht, Winterdienst

Zu Beginn des Winterwetter wird auf die Pflichten der Straßenanlieger bei Schnee- oder Eisglätte hingewiesen. Diese ergeben sich aus der Streupflicht-Satzung der Gemeinde Murr vom 16. Januar 1990, um deren Beachtung wird gebeten.
● Verpflichtet zum Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege bei Schnee- und Eisglätte sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter, Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
● Zu räumen und zu bestreuen sind Gehwege und alle dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen oder, falls solche nicht vorhanden sind, die seitlichen Flächen am Rand der Fahrbahn. Als Gehwege gelten auch Staffeln. Die Gehwege oder entsprechenden Flächen sind mindestens in einer Breite von 1 Meter zu räumen und zu bestreuen. Die geräumten Flächen vor den Grundstücken sind so auf einander abzustimmen, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Gehwegflächen gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn von mindestens 1 Meter zu räumen. Die Gehwege dürfen dabei nicht beschädigt werden. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so frei zu machen, dass das Schmelzwasser abfließen kann.
● Die zu räumenden Gehwegflächen sind bei Schnee- und Eisglätte mit abstumpfendem Material (z.B. Sand, Splitt oder Asche) zu bestreuen. Die Verwendung von Salz und anderen auftauenden Streumitteln ist nicht zulässig. Ausnahmsweise dürfen Salz oder andere auftauende Streumittel verwendet werden, wenn Glätte nicht auf andere zumut-bare Weise beseitigt werden kann; sie sind dann auf das unumgänglich notwendige Mindestmaß zu beschränken.
● Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- oder Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Gehwege und alle dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen am Rand der Fahrbahn nicht ordnungsgemäß räumt bzw. bestreut, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.