Neufassung Satzung Friedhofsgebühren
Gemeinde Murr
Landkreis Ludwigsburg
Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung – BestattGebO)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233) hat der Gemeinderat
am 3. Juni 2025
folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung – BestattGebO) beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
(2) Diese Satzung gilt für beide Friedhöfe der Gemeinde, und zwar für den
1. Alten Friedhof zwischen der Steinheimer Straße und dem Bottwarer Weg,
2. Neuen Friedhof zwischen dem Pleidelsheimer Weg und der Kreisstraße nach Höpfigheim.
§ 2
Verwaltungsgebühren
Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3
Gebührenschuldner bei Benutzungsgebühren
(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren (Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses) mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 5
Benutzungsgebühren
Es werden Benutzungsgebühren nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.
Murr, den 4. Juni 2025
gez. Bartzsch
Bürgermeister
Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Anlage
zu dem § 5 der Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Murr (BestattGebO) vom
Gebührenverzeichnis
01.07.2025 - 30.06.2026 | ab 01.07.2026 | ||
1. | Herstellen und Schließen der Gräber | ||
1.1 | Einfachtiefe Gräber: | ||
1.1.1 | Gräber für Erdbestattung | 740,00 € | 740,00 € |
1.1.2 | Gräber für Erdbestattung (bei einem Kindersarg) | 280,00 € | 280,00 € |
1.1.3 | Urnengräber (einschließlich solchen in Gemeinschaftsanlagen und anonyme Urnengräber) | 250,00 € | 250,00 € |
1.1.4 | Urnengräber mit Röhre | 110,00 € | 110,00 € |
1.2 | Doppeltiefe Gräber (Tiefgräber): | ||
1.2.1 | Gräber für Erdbestattung | 870,00 € | 870,00 € |
1.2.2 | Gräber für Erdbestattung (bei einem Kindersarg) | 280,00 € | 280,00 € |
1.3 | Zuschläge für das Schließen der Gräber an Samstagen (unmittelbar nach der Bestattung oder Beisetzung): | ||
a) Einfachtiefe Gräber: | |||
1.3.1 | Gräber für Erdbestattung | 300,00 € | 300,00 € |
1.3.2 | Urnengräber, anonyme Urnengräber | 90,00 € | 90,00 € |
1.3.3 | Urnengräber mit Röhre | 20,00 € | 20,00 € |
b) Doppeltiefe Gräber (Tiefgräber): | |||
1.3.4 | Doppeltiefe Gräber (Tiefgräber): Gräber für Erdbestattung | 360,00 € | 360,00 € |
1.4 | Für Erdbestattungen von Fehlgeburten und Ungeborene gelten die Gebühren für Urnengräber | ||
1.5 | Bestattungsleistung
Vorbereitung und Leitung der Bestattung / Beisetzung ausschließlich auf dem Friedhof Diese Tätigkeiten umfassen die Organisation der Trauerfeier (mit und ohne deren musikalische Gestaltung) und die Organisation der Träger, einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten, Ausstattungsgegenständen sowie aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten. | ||
1.5.1 | Erdbestattung: Trauerfeier mit anschließender Bestattung | 260,00 € | 260,00 € |
1.5.2 | Urnenbeisetzung: | ||
1.5.2.1 | nur Urnenbeisetzung | 130,00 € | 130,00 € |
1.5.2.2 | Urnenbeisetzung mit vorheriger separater Trauerfeier | 390,00 € | 390,00 € |
1.5.3 | Vergütung der Sargträger | ||
1.5.3.1 | Trauerfeier mit anschließender Bestattung (4 Träger) | 320,00 € | 320,00 € |
1.5.3.2 | Nur Trauerfeier (2 Sargträger) | 160,00 € | 160,00 € |
1.5.4 | Zuschläge für Tätigkeiten nach Ziffer 1.5.1 bis 1.5.3 an Samstagen | 50 % | 50 % |
2. | Benutzung von Friedhofsräumen | ||
2.1 | Benutzung einer Leichenzelle | 70,00 € | 70,00 € |
2.2 | Benutzung der geschlossenen Aussegnungshalle (ohne Benutzung einer Leichenzelle) | 178,00 € | 204,00 € |
3. | Überlassung eines Grabes (Grabnutzungsgebühren) | ||
3.1 | Reihengräber: | ||
3.1.1 | für Erdbestattung (Personen im Alter von 10 und mehr Jahren) | 960,00 € | 1.160,00 € |
3.1.2 | für Erdbestattung (Personen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres) | 630,00 € | 760,00 € |
3.1.3 | für Urnen in einer normalen Grabstätte | 840,00 € | 1.010,00 € |
3.1.4 | für Urnen in einer Gemeinschaftsanlage (Stelen) | 1.100,00 € | 1.330,00 € |
3.1.5 | anonyme Urnenreihengräber | 710,00 € | 850,00 € |
3.1.6 | für Erdbestattung im muslimischen Grabfeld | 1.670,00 € | 2.010,00 € |
3.2 | Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten | ||
3.2.1 | Wahlgrab einfachbreit, doppeltief | 1,720,00 € | 2.070,00 € |
3.2.2 | Wahlgrab doppelbreit, einfachtief | 2.560,00 € | 3.090,00 € |
3.2.3 | Wahlgrab doppelbreit, doppeltief | 2.860,00 € | 3.460,00 € |
3.2.4 | Kinderwahlgrab | 1.340,00 € | 1.620,00 € |
3.2.5 | Urnenwahlgrab | 1.800,00 € | 2.170,00 € |
3.2.6 | Urnenbaumgrab | 1.590,00 € | 1.920,00 € |
3.3 | Bei erneutem Erwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab um eine Teilnutzungszeit (§ 12 Abs. 2 der Friedhofsordnung) wird die Teilgebühr für diesen Zeitraum unter Zugrundelegung der Gebühren nach Nr. 3.2 berechnet. Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung | ||
4 | Sonstige Leistungen | ||
4.1 | Mithilfe bei der Sektion: Je Hilfskraft und Stunde … | 64,00 € | 64,00 € |
4.2 | Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen:
Je Hilfskraft und Stunde … | 64,00 € | 64,00 € |
4.3 | Arbeitsleistungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesen, sofern kein besonderer Gebührensatz vorhanden: Je Person und Stunde … | 64,00 € | 64,00 € |