Neuigkeiten: Gemeinde Murr

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Frühling
Frühling

Neufassung Satzung Friedhofsgebühren

icon.crdate06.06.2025

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung – BestattGebO)

Gemeinde Murr

Landkreis Ludwigsburg

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung – BestattGebO)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 582) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.11.2024 (GBl. S. 98) und der §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 17. März 2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233) hat der Gemeinderat

am 3. Juni 2025

folgende Neufassung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung – BestattGebO) beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

(2) Diese Satzung gilt für beide Friedhöfe der Gemeinde, und zwar für den

1. Alten Friedhof zwischen der Steinheimer Straße und dem Bottwarer Weg,

2. Neuen Friedhof zwischen dem Pleidelsheimer Weg und der Kreisstraße nach Höpfigheim.

§ 2

Verwaltungsgebühren

Die Erhebung von Verwaltungsgebühren richtet sich nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3

Gebührenschuldner bei Benutzungsgebühren

(1) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Benutzungsgebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren (Ziffer 3 des Gebührenverzeichnisses) mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 5

Benutzungsgebühren

Es werden Benutzungsgebühren nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis erhoben. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung.

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2025 in Kraft.

Murr, den 4. Juni 2025

gez. Bartzsch

Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Anlage

zu dem § 5 der Bestattungsgebührenordnung der Gemeinde Murr (BestattGebO) vom

Gebührenverzeichnis

  01.07.2025 - 30.06.2026ab 01.07.2026
1. Herstellen und Schließen der Gräber  
1.1Einfachtiefe Gräber:  
1.1.1Gräber für Erdbestattung740,00 €740,00 €
1.1.2Gräber für Erdbestattung (bei einem Kindersarg)280,00 €280,00 €
1.1.3Urnengräber (einschließlich solchen in Gemeinschaftsanlagen und anonyme Urnengräber)250,00 €250,00 €
1.1.4Urnengräber mit Röhre110,00 €110,00 €
1.2Doppeltiefe Gräber (Tiefgräber):  
1.2.1Gräber für Erdbestattung870,00 €870,00 €
1.2.2Gräber für Erdbestattung (bei einem Kindersarg)280,00 €280,00 €
1.3Zuschläge für das Schließen der Gräber an Samstagen (unmittelbar nach der Bestattung oder Beisetzung):  
 a) Einfachtiefe Gräber:  
1.3.1Gräber für Erdbestattung300,00 €300,00 €
1.3.2Urnengräber, anonyme Urnengräber90,00 €90,00 €
1.3.3Urnengräber mit Röhre20,00 €20,00 €
 b) Doppeltiefe Gräber (Tiefgräber):  
1.3.4Doppeltiefe Gräber (Tiefgräber): Gräber für Erdbestattung360,00 €360,00 €
1.4Für Erdbestattungen von Fehlgeburten und Ungeborene gelten die Gebühren für Urnengräber  
1.5Bestattungsleistung

 

Vorbereitung und Leitung der Bestattung / Beisetzung ausschließlich auf dem Friedhof Diese Tätigkeiten umfassen die Organisation der Trauerfeier (mit und ohne deren musikalische Gestaltung) und die Organisation der Träger, einschließlich aller Vor- und Nacharbeiten, Ausstattungsgegenständen sowie aller damit zusammenhängenden Tätigkeiten.

  
1.5.1Erdbestattung: Trauerfeier mit anschließender Bestattung260,00 €260,00 €
1.5.2Urnenbeisetzung:  
1.5.2.1nur Urnenbeisetzung130,00 €130,00 €
1.5.2.2Urnenbeisetzung mit vorheriger separater Trauerfeier390,00 €390,00 €
1.5.3Vergütung der Sargträger  
1.5.3.1Trauerfeier mit anschließender Bestattung (4 Träger)320,00 €320,00 €
1.5.3.2Nur Trauerfeier (2 Sargträger)160,00 €160,00 €
1.5.4Zuschläge für Tätigkeiten nach Ziffer 1.5.1 bis 1.5.3 an Samstagen50 %50 %
2.Benutzung von Friedhofsräumen  
2.1Benutzung einer Leichenzelle70,00 €70,00 €
2.2Benutzung der geschlossenen Aussegnungshalle (ohne Benutzung einer Leichenzelle)178,00 €204,00 €
3.Überlassung eines Grabes (Grabnutzungsgebühren)  
3.1Reihengräber:  
3.1.1für Erdbestattung (Personen im Alter von 10 und mehr Jahren)960,00 €1.160,00 €
3.1.2für Erdbestattung (Personen bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres)630,00 €760,00 €
3.1.3für Urnen in einer normalen Grabstätte840,00 €1.010,00 €
3.1.4für Urnen in einer Gemeinschaftsanlage (Stelen)1.100,00 €1.330,00 €
3.1.5anonyme Urnenreihengräber710,00 €850,00 €
3.1.6für Erdbestattung im muslimischen Grabfeld1.670,00 €2.010,00 €
3.2Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten  
3.2.1Wahlgrab einfachbreit, doppeltief1,720,00 €2.070,00 €
3.2.2Wahlgrab doppelbreit, einfachtief2.560,00 €3.090,00 €
3.2.3Wahlgrab doppelbreit, doppeltief2.860,00 €3.460,00 €
3.2.4Kinderwahlgrab1.340,00 €1.620,00 €
3.2.5Urnenwahlgrab1.800,00 €2.170,00 €
3.2.6Urnenbaumgrab1.590,00 €1.920,00 €
3.3Bei erneutem Erwerb des Nutzungsrechts an einem Wahlgrab um eine Teilnutzungszeit (§ 12 Abs. 2 der Friedhofsordnung) wird die Teilgebühr für diesen Zeitraum unter Zugrundelegung der Gebühren nach Nr. 3.2 berechnet. Es erfolgt eine monatsgenaue Abrechnung  
4Sonstige Leistungen  
4.1Mithilfe bei der Sektion: Je Hilfskraft und Stunde …64,00 €64,00 €
4.2Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen:

 

Je Hilfskraft und Stunde …

64,00 €64,00 €
4.3Arbeitsleistungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesen, sofern kein besonderer Gebührensatz vorhanden: Je Person und Stunde …64,00 €64,00 €