Feuerwehr-Entschädigungssatzung
Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Murr nach § 16 FwG (Feuerwehr-Entschädigungssatzung – FwES)
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 16 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Murr am 03. Juni 2025 folgende Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr beschlossen:
§ 1 Entschädigung für Einsätze
- Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Murr (Gemeindefeuerwehr) erhalten für Einsätze und für die Durchführung der Brandsicherheitswache und Brandschutzerziehung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 15,00 €. Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seine Ansprüche nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
- Der Berechnung der Zeit ist die Dauer der tatsächlichen zeitlichen Inanspruchnahme (gerechnet ab dem Zeitpunkt der Alarmierung bis zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich angeordneter Ruhezeiten) zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
- Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe als Aufwandsentschädigung ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG). Bei Vorliegen einer Freistellung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FwG kann der Angehörige der Gemeindefeuerwehr seinen Anspruch auf Verdienstausfall nach Satz 1 an seinen Arbeitgeber rechtsgeschäftlich abtreten.
§ 2 Entschädigung für Aus- und Fortbildungsveranstaltungen
- Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Durchschnittssatz von 6,00 € je Stunde oder das achtfache dieses Betrages je Tag gewährt.
- Für den Übungsdienst wird auf Antrag ein einheitlicher Durchschnittssatz in Höhe von 6,00 € pro Übung als Aufwandsentschädigung gewährt. Nehmen Mitglieder der Einsatzabteilung an den Übungen der Jugendfeuerwehr teil, erhalten diese ebenfalls die Aufwandsentschädigung für Übungen.
- Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs / der Übung vom Beginn bis Ende zugrunde zu legen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet.
- Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung, sofern nicht von Dritten eine Erstattung erfolgt.
- Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 16 Abs. 4 FwG). In den Fällen, wo kein Verdienstausfall entsteht, wird eine Pauschale gewährt. Die Pauschale beträgt pro Stunde 15,00 €, allerdings werden pro Tag max. 90,00 € gewährt.
- Für die Teilnahme an folgenden Aus- und Fortbildungslehrgängen auf Landkreisebene werden abweichend von Abs. 1 und 2 auf Antrag nach abgeschlossenem Lehrgang für Auslagen pauschal gewährt:
* Truppmann Teil 1 170,00 €
* Truppführer-Lehrgang 130,00 €
* Maschinisten-Lehrgang 130,00 €
* Sprechfunk-Lehrgang 80,00 €
* Atemschutz-Lehrgang 270,00 €
* Jugendgruppenleiter-Lehrgang 80,00 €
§ 3 Aufwandsentschädigung für besondere Funktionsträger
Die folgenden ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Feuerwehr, die durch diese Tätigkeiten über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten folgende jährliche Aufwandsentschädigung (§ 16 Abs. 2 FwG)
- Feuerwehrkommandant 2.400,00 €
- Stellv. Kommandant 1.200,00 €
- Jugendwart 300,00 €
- Unterführer 100,00 €
- Schriftführer 300,00 €
- Kassenverwalter 300,00 €
- 1. Geräteverwalter 650,00 €
- 2. Geräteverwalter 350,00 €
- Kleiderwart 75,00 €
- Melderwart 75,00 €
- Maschinisten – Ausbilder 75,00 €
- Atemschutz – Ausbilder 75,00 €
- Pressebeauftragter 75,00 €
- Leuchtturmverwalter 75,00 €
§ 4 Entschädigung für haushaltsführende Personen
Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 FwG) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungsveranstaltungen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 6,00 € je Stunde oder das achtfache dieses Betrages je Tag gewährt.
§ 5 Antrag
- Als Anträge im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 gelten die durch den jeweiligen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr eingereichten und unterzeichneten Nachweis über die Teilnahme an Einsätzen, Lehrgängen, Sitzungen und dergleichen.
- Den Anträgen im Sinne der § 1 Abs. 3 Satz 1 sind Nachweise beizufügen, die den Verdienstausfall und die Auslagen dem Grunde und der Höhe nach belegen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Murr vom 19. März 2002, geändert am 4. Dezember 2012, zuletzt geändert am 18. November 2018 außer Kraft.
Murr, den 4. Juni 2025
gez. Bartzsch
Bürgermeister
Hinweis nach §4 Abs.4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach §4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.