Vorkommnisse mit Reitern auf Fuß- und Radwegen
Immer wieder gehen auf dem Bürgermeisteramt Beschwerden ein, dass Pferdeäpfel auf Fuß- und Radwegen für Ärger sorgen.
Die Reiter kümmern sich nicht um die Hinterlassenschaften ihrer Tiere und zeigen sich bei der Ansprache durch Fußgänger uneinsichtig.
Bitte beachten Sie folgende „Spielregeln“ im eigenen Interesse und in dem Ihrer Mitmenschen.
Für Reiter gelten die gleichen Verkehrsregeln, Anordnungen und Verkehrszeichen wie für den Fahrzeugverkehr (§ 28 Abs. 2 StVO)
Reiter müssen – ebenso wie Fahrzeuge – die Fahrbahn benutzen, und zwar möglichst weit rechts. Die Benutzung von Gehwegen ist nicht zulässig. (§ 2 Abs. 1 und 2 StVO)
Mehrere Reiter müssen – wie Radfahrer – einzeln hintereinander die Fahrbahn benutzen; nebeneinander ist nur zulässig, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird.
Es ist verboten, Straßen und Wege zu beschmutzen oder Schmutz dort liegen zu lassen. Der Reiter hat die Verschmutzung oder die Hinterlassenschaften seines Pferdes („Rossbollen“) unverzüglich zu beseitigen. (§ 32 Abs. 1 StVO)
Das Reiten in der freien Landschaft und im Wald ist nur gestattet auf Straßen und geeigneten Wegen, soweit es durch Verkehrszeichen oder Anordnungen nicht untersagt ist. Nicht zulässig ist es auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3,00 m Breite, auf Fußwegen und auf Sport- und Lehrpfaden. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Private Grundstücke dürfen nicht benutzt werden. In Naturschutzgebieten ist das Reiten nur auf Straßen und befestigten Wegen zulässig. (§ 52 NatSchG, § 37 Abs. 3 LWaldG)