Leinenpflicht sowie Verunreinigungen durch Hunde
icon.crdate29.11.2024
Öffentliche Flächen und fremde Vorgärten sind keine Hundeklos.
Aufgrund vermehrt eingehender Beschwerden beim Bürgermeisteramt Murr darüber, dass sowohl öffentliche als auch private Flächen als „Hundeklo“ missbraucht werden sowie Gefahren durch nicht angeleinte Hunde,
die dringende Bitte an alle Hundebesitzer:
Beachten Sie die Bestimmungen der polizeilichen Umweltschutz-Verordnung der Gemeinde:
- § 10 Abs. 3, wonach Hunde im Innenbereich (§§ 30-34 Baugesetzbuch) auf öffentlichen Straßen und Gehwegen an der Leine zu führen sind. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen (wer im eigenen Vorgarten, auf dem Gehweg, am Straßenrand oder gar auf einem Kinderspielplatz einen „Hundehaufen“ vorfindet oder gar hineintritt, ist zu Recht verärgert),
- § 11, wonach Halter oder Führer von Hunden dafür zu sorgen haben, dass Hunde ihre Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichten; dennoch dort abgelegten Hundekot haben sie unverzüglich zu beseitigen,
- sowie § 44 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes, wonach in der freien Landschaft jedermann verpflichtet ist, von ihm abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder aufzunehmen und zu entfernen. Dieses gilt auch für Hundekot.
Bitte halten Sie Ihre Hunde so, dass es keinen Anlass zu unnötigen Beanstandungen oder gar zu einem Bußgeldverfahren gibt.